Verteilung der Studiengebühren

Seit dem Sommersemester 2007 werden von allen Studierenden der Heinrich-Heine-Universität Studiengebühren in Höhe von 500 Euro erhoben (Ausnahmefälle siehe unten). Davon gehen 18 Prozent in Ausfallfonds der NRW.Bank. Verwaltungskosten beanspruchen etwa 5 Prozent des Gesamtbetrags. Die restlichen 77 Prozent fließen jeweils zur Hälfte in den so genannten Rektoratsfond (“zentrale Mittel”) und in die Fakultäten(“dezentrale Mittel”). Der Anteil für die Fakultät soll primär zur Verbesserung der Lehre verwendet werden. Dies ist gesetzlich verankert. Der Anteil des Rektoratsfonds soll hingegen zur Verbesserung der Universitätsinfrastuktur und Ausstattung der Lehrräume verwendet werden.

Befreiung von Studiengebühren

Generell keine Studiengebühren zahlen Studierende, die sich im ersten Semester des Erststudiums an der Heinrich-Heine-Universität befinden.
Des Weiteren können Studierende von der Zahlung der Studiengebühren aus folgenden Gründen auf Antrag befreit werden:

- Wegen Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne des §25 Abs.5 Bundesausbildungsförderungsgesetztes (BAföG).(Nur im Erststudium möglich).

- Wegen Mitwirkung als gewählte Vertreterin/gewählter Vertreter in Organen der HHUD, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder des Studentenwerks.(Nur im Erststudium möglich).

- Wegen Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten oder der stellv. Beauftragten.(Nur im Erststudium möglich).

- Wegen studienzeitverlängerder Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung die in ihrer Auswrkung auf das betriebene Fachstudium einer Behinderung gleichwertig ist.(Nur im Erststudium möglich).

- Wegen der Ableistung eines Praktischen Jahres nach der Approbationsordnung für Ärzte.

- Wenn der Student das Berufsziel Kieferchirurg hat, sich in der Regelstudienzeit befindet und nach erfolgreichem Abschluss des ersten Studienganges (Medizin bzw. Zahnmedizin) en Zweitstudium absolviert.

- Wenn man ausländische Studentin/ausländischer Student ist, dem Grunde nach keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen hat, schon im Sommersemester 2006 an der HHUD im gleichen Studiengang engeschrieben war und sich innerhalb der Regelstudenzeit befindet.

- Wenn ein Praxis- oder Auslandssemester abgeleistet wird, welches dem Studium dient.

Allgemeine Informationen zum Studiengebühren-Gesetz – Hilfen zum Thema Studienfinanzierung und Darlehensvergabe:
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW

Regelungen an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf:
Grundsatzerklärung der HHUD zur Einführung von Studienbeiträgen
Beitrags- und Gebührensatzung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

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